Anbindehaltung: Auch Bio-Kühe betroffen
Wer Biomilch kauft, denkt oft an glückliche Kühe auf der Weide. Die Realität kann auch anders aussehen: Viele Rinder leben in Anbindehaltung – auch in Öko-Betrieben ist sie immer noch zulässig. Warum wird an dieser umstrittenen Haltungsform festgehalten – und welche Alternativen gibt es?

Rinder werden in der Anbindehaltung mit Ketten an einem Platz im Stall fixiert, der mit der Größe einer Tür zu vergleichen ist. An diesem Platz fressen, schlafen und koten die Tiere. Sich umzudrehen, zu wälzen oder auf Artgenossen zuzugehen, ist nicht möglich. Bei der ganzjährigen Anbindehaltung verbringen Rinder 365 Tage im Jahr auf derselben Fläche. Bei der saisonalen oder sogenannten Kombinationshaltung sind sie vor allem im Winter angebunden und kommen im Sommer auf die Weide. Das bedeutet, dass die Tiere rund acht Monate des Jahres im Stall verbringen.
Eine Million in Anbindehaltung
Die Anbindehaltung ist in Deutschland rückläufig. Doch praktizierten 2020 immer noch mehr als ein Viertel aller rinderhaltenden Betriebe diese Form der Haltung. Das bedeutet, dass in über 28.000 Betrieben Rinder angebunden leben, fast zwei Drittel davon ganzjährig. Aktuellere Zahlen zur Anbindehaltung gibt es noch nicht. Das Bundesministerium für Landwirtschaft geht davon aus, dass in Deutschland noch immer mehr als eine Million Rinder zumindest saisonal angebunden gehalten werden. In Schweden, Österreich und der Schweiz ist die ganzjährige Anbindehaltung bereits verboten. In Deutschland hat der Bundesrat bereits 2016 einen Ausstieg gefordert. Passiert ist seitdem aber noch nichts.
Auch Bio-Kühe angebunden
Die meisten Menschen, die Bio kaufen, gehen vermutlich von weidenden Rindern aus. Laut Landwirtschaftszählung 2020 sind in rund neun Prozent aller deutschen Bio-Betriebe mit Rinderhaltung die Tiere zumindest noch zeitweise angebunden. Die Anbindehaltung ist nach EU-Öko-Verordnung zwar grundsätzlich verboten. Für Kleinbetriebe mit bis zu 50 Tieren ist die Kombinationshaltung jedoch mit Ausnahmegenehmigung zulässig, wenn Tiere während der Sommermonate Zugang zur Weide haben und in der Stallperiode mindestens zwei Tage pro Woche auf ein Freigelände gehen können. Diese Ausnahmeregelung wurde zugunsten kleiner Betriebe getroffen, die sich den Umbau zu einem Laufstall nicht leisten können oder keine Weide in unmittelbarer Nähe zur Verfügung haben.
Rinder sind von Natur aus Herdentiere, die sich gern bewegen und soziale Kontakte pflegen. Sie benötigen Auslauf und wollen ihre Umgebung erkunden. Gelenk- und Muskelschäden, Stress, Verhaltensstörungen und eine insgesamt deutlich eingeschränkte Lebensqualität sind die Folge der Anbindehaltung. Fachliche Gutachten, Gerichtsurteile und politische Stellungnahmen haben wiederholt bestätigt, dass insbesondere die ganzjährige Anbindehaltung nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist.
Rinder leiden häufig unter Bein- und Klauenerkrankungen oder Euterentzündungen. In der Anbindehaltung kommen diese Erkrankungen nachweislich häufiger vor. Die unnatürliche Fütterungssituation begünstigt Verdickungen und krankhafte Veränderungen der Gelenke. Sie können dazu führen, dass die Tiere vor Schmerzen nicht mehr aufstehen. Der Bewegungsmangel, die Fixierung am Hals, die fehlende Trennung der Funktionsbereiche sowie das Ausgeliefertsein gegenüber den klimatischen Bedingungen im Stall schränken das Wohlbefinden und das natürliche Verhalten der Tiere schwerwiegend ein. Die Einschränkungen können dazu führen, dass sie sich gegenseitig auf die Zitzen treten oder die Ketten in die Haut einwachsen.
Laufstall als Alternative
Die kostengünstigste Alternative zur Anbindehaltung ist der Laufstall. Rinder können sich darin bewegen und selbst entscheiden, wann sie fressen oder mit Artgenossen interagieren. Fördergelder und staatliche Beratungsangebote sowie erleichterte Baugenehmigungen sollen den Umbau zu Laufställen und Ausläufen ermöglichen. Durch Flächentausch oder -erwerb könnten Weideflächen in Hofnähe das Rinderleben verbessern. Für Betriebe in Bergregionen, wo der Neubau eines Laufstalls geografisch schwieriger ist, können Übergangslösungen umgesetzt werden, zum Beispiel die schrittweise Umrüstung bestehender Anbindeställe zu Laufbereichen oder Auslaufhöfe direkt am Stall. Das könnte mit gezielter Förderung für Kleinbetriebe gekoppelt werden. Es gibt bereits zahlreiche Beispiele für vertretbarere Lösungen, auch in kleineren Betrieben.
Das Projekt Berg-Milchvieh aus Österreich zeigt alternative Strategien und innovative Baulösungen auf, die sich auch in Deutschland anwenden ließen. Beispiele sind Winterweiden, alternative Bewirtschaftungsformen mit Mutterkühen und Offenstallhaltung. Selbst in Hochgebirgen ist die Anbindehaltung nicht mehr notwendig. Unterstände, halboffene Ställe mit Windschutznetzen, sogenannte Cuccettenställe, und das Weiden während der Vegetationszeit sind weitere alternative Bausteine, um eine artgerechtere Haltung zu ermöglichen. Es liegt am Gesetzgeber, hier entsprechende Anreize zu schaffen und Anbindehaltung zu verbieten.
EU-Bio versus Anbauverbände
Die Richtlinien zur Tierhaltung der einzelnen ökologischen Anbauverbände und der EU-Öko-Verordnung unterscheiden sich. Die EU-Öko-Verordnung erlaubt die Anbindehaltung für kleinere Betriebe unter den beschriebenen Bedingungen. Bioland, der größte deutsche Öko-Anbauverband, geht nur etwas weiter: Die Anbindehaltung von Kälbern und Jungrindern unter einem Jahr ist hier auch in Kleinbetrieben verboten. Naturland lässt ebenfalls die Anbindehaltung zeitweise zu, schreibt allerdings striktere Auslaufregelungen vor und verpflichtet die Betriebe, den Tieren Weidegang zu ermöglichen. Demeter, oft als der anspruchsvollste Standard wahrgenommen, steht beim Thema Anbindehaltung in der Kritik: Der Verband gestattet Kleinbetrieben nach wie vor die Anbindehaltung. Die Bio-Anbauverbände, die diese Praxis beibehalten, begründen dies vor allem mit strukturellen und wirtschaftlichen Sachzwängen. Viele kleinere Betriebe verfügen nicht über die finanziellen Mittel, um in größere Stallanlagen zu investieren. Die einzigen Verbände, die die Anbindehaltung in ihren Richtlinien ohne Ausnahme untersagen, sind Biopark, Verbund Ökohöfe und Ecoland, ohne allerdings die Auslaufregelungen eindeutig zu definieren.
Worauf können Verbraucher:innen achten?
Auch wenn die Milchverpackung ein grünes Bild in der Natur ziert: Die Bezeichnung „Weidemilch“ ist rechtlich nicht geschützt. Gemäß einer gerichtlichen Entscheidung von 2017 darf jedoch Milch nur als Weidemilch vermarktet werden, wenn sie von Kühen stammt, die an mindestens 120 Tagen im Jahr mehr als sechs Stunden auf der Weide stehen. Das Label „Pro Weideland“ geht noch weiter: Pro Kuh müssen 2000 Quadratmeter Grünland zur Verfügung stehen. Die Anbindehaltung ist ausgeschlossen.
Wer mit dem Kauf von Lebensmitteln die Anbindehaltung nicht unterstützen will, greift zu Produkten der Verbände, die Anbindehaltung gänzlich verbieten und achtet zusätzlich auf Hinweise zur Weidehaltung auf der Verpackung.
Bild © Fotofabrika/depositphotos.com; carlosyudica
Stichworte: Tierhaltung, Anbauverbände, Milchproduktion
Dieser Beitrag ist erschienen in: UGBforum 3/2026
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