Ob Joghurt, Chips, Wurstwaren oder Tiefkühlpizzen - immer mehr Lebensmittel werben nicht damit, was drin ist, sondern damit, welche Zusätze sie nicht enthalten. Doch hinter den "Clean Labels" - den angeblich sauberen Etiketten - stecken oft nur Marketingtricks der Anbieter.

Viele Verbraucher legen Wert auf gesunde und möglichst natürliche Lebensmittel. Um diesen Trend zu nutzen, vermarkten etliche Hersteller ihre Produkte mit Werbebotschaften wie: ohne Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker, Farbstoffe oder Aromen. Die Hinweise darauf platzieren sie meist in Form von Häkchenlisten an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung. Die Lebensmittelwirtschaft nutzt damit den Wunsch vieler Verbraucher nach gesunden und möglichst natürlichen Lebensmitteln. So werden die Rezepturen insbesondere um die ungeliebten Zusatzstoffe mit nach Chemie klingenden E-Nummern bereinigt: Das Ergebnis nennt man in Fachkreisen "Clean Label" - also ein sauberes Etikett. Zusätzliche Werbehinweise wie "Natur pur" oder "ohne" bestärken Verbraucher in der Erwartung, ein vergleichsweise natürliches Produkt zu kaufen. Doch wie "sauber" sind die Lebensmittel mit den sauberen Etiketten wirklich?
Auch die Annahme, Lebensmittel "ohne Farbstoffe" oder "ohne künstliche Farbstoffe" seien nicht gefärbt, ist vielfach nicht gerechtfertigt. So werden häufig Rote-Bete-Saft, Kürbis- oder Karottenkonzentrate, schwarze Johannisbeere, schwarze Karotte oder das Algenkonzentrat Spirulina zur Farbgebung eingesetzt. Konzentrate oder Pulver aus Obst und Gemüse gelten als färbende Lebensmittel und damit als Zutat, aber nicht als Farbstoffe im Sinne der Zusatzstoffzulassungsverordnung, und müssen nicht mit E-Nummern gekennzeichnet werden. Diese Tatsache machen sich auch Süßwarenhersteller gerne zunutze, um ihren Produkten ein gesundes Image zu verleihen. Vor allem dann, wenn nicht auf die färbenden Eigenschaften der betreffenden Zutaten hingewiesen wird - und das ist häufig der Fall -, kann ein derart optisch geschöntes Lebensmittel mehr Qualität vortäuschen. So gaukelt zum Beispiel Rote-Bete-Saft im Kirschjoghurt einen höheren Kirschanteil vor.
Während die Kennzeichnung von Lebensmitteln als "Ohne-Gentechnik" hergestellt oder als "glutenfrei" gesetzlich definiert ist, gibt es für die Auslobungen mit einem Clean Label keine spezifischen Vorgaben. Dennoch sind der Verwendung der Aussagen durch das Lebensmittelgesetzbuch (§ 11 LFGB) Grenzen gesetzt: Danach ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel mit irreführenden Aussagen zu werben. Auch die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind zu beachten. Auf dieser Basis erwirkte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zum Beispiel eine Unterlassungserklärung der snäcky Knabbergebäck GmbH, nach der der Hersteller für Chips nicht mehr mit den Worten "ohne den Zusatz von Geschmacksverstärker" wirbt, wenn das Produkt Hefeextrakt enthält. Dies hat Signalwirkung für den Verbraucherschutz. Notwendig sind jedoch klare rechtliche Regelungen, die gewährleisten, dass die Verzichtserklärungen keine leeren Versprechungen sind, sondern verlässliche Informationen, die den Einkauf erleichtern.
Der Bericht der Verbraucherzentralen kann kostenlos heruntergeladen werden unter: www.vz-nrw.de/mediabig/131071A.pdf
Quelle: Mühleisen, I.: UGB-FORUM 2/11 S. 100-101
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